Erlaubnis zur Bekämpfung von Wirbeltieren

Tierschutzgesetz § 11:

„Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.“

In der Praxis der Rechtsprechung wird immer öfter davon ausgegangen, dass Sie sich als Auftraggeber von der rechtmäßigen Erlaubnis eines durch Sie beauftragten Kammerjägers überzeugen müssen.

Leider sind immer mehr schwarze Schafe ohne behördliche Erlaubnis unterwegs, die nicht nur Kunden überteuerte Rechnungen ausstellen, sondern auch mit Mitteln hantieren, die gefährlich sein können. Da es sich bei diesen unseriösen Anbietern nicht um geprüfte Schädlingsbekämpfer handelt, können Sie im Zweifel darüberhinaus rechtliche Probleme bekommen, wenn Sie solche Anbieter für eine Schädlingsbekämpfung beauftragen.

Unser Tipp:
Lassen Sie sich stets im Vornherein die behördliche Erlaubnis zeigen!


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